Hamburg, den 12. März 2026
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gravenbrucher Kreis e. V. zu den Verfassungsbeschwerden unter den Aktenzeichen 1 BvR 502/25 bzw. 1 BvR 606/25 Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 27a
BVerfGG bis zum 31. März 2026 eingeräumt.
Nach Auffassung des Gravenbrucher Kreis verletzen die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts Stuttgart und des Amtsgerichts Stuttgart keine Grundrechte der Beschwerdeführer. Soweit
überhaupt ein Eingriff in den Schutzbereich der jeweils einschlägigen Grundrechte in Betracht kommt, ist dieser jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
Beide Stellungnahmen stehen unten im vollen Wortlaut zum Download bereit.
